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Angeln an Schilfschutzanlagen erlaubt
Zum Schifffahrtszeichen C.5 der Anlage 7 BinSchStrO
Nach Fertigstellung der Schilfschutzanlagen wurden vermehrt die Zeichen C.5 mit unterschiedlichen Meterangaben
vor den Schutzanlagen aufgestellt. Sie dienen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und schützen die
Anlagen vor Beschädigungen. Da sich die Schutzanlagen teilweise auch unter Wasser befinden, war die
Aufstellung von Schifffahrtszeichen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich.
Wegen der vielen Nachfragen aus Wassersportkreisen über die Bedeutung dieser Zeichen, wurde in einem
Rundschreiben an alle Wachen der Wasserschutzpolizei nachfolgende, mit der WSD Ost abgestimmte, Erläuterung
abgegeben:
Die Benutzung des Fahrwassers innerhalb der angegebenen Meterangabe ist nicht verboten, dort darf
demzufolge auch geankert werden.
Begründung: die Schifffahrtszeichen der Gruppe "C" gehören nicht zu den Verbots- und Gebotszeichen der
Gruppe "A" oder "B" der Anlage 7 BinSchStrO. Nur Verbots- und Gebotszeichen sind Anordnungen durch
Schifffahrtszeichen die strikt zu befolgen sind. Die Zeichen der Gruppe "C" sind lediglich Hinweise auf eine
Einschränkung, im Falle C.5 auf eine Einschränkung des Fahrwassers.
Fazit: entgegen der bisher auch von den zuständigen Behörden abgegebenen Ausführungen ist das Angeln,
insbesondere das Hegefischen, auch in den gekennzeichneten Schutzzonen erlaubt. Jedoch sind hierbei die sich
aus anderen Vorschriften ergebenden Mindestabstände zu Anlagen und Röhricht auch weiterhin einzuhalten.
Wir hoffen, mit diesem zitierten Rundschreiben der Wasserschutzpolizei entnommenen Erläuterungen, die für uns auch
nachvollziehbar ist, die Rechtssicherheit wieder hergestellt zu haben. Dies gilt insbesondere für den umfangreich
beschilderten Bereich der 'Unterhavel" zwischen Gmünd und Pfaueninsel. (E.Keller, SAV47)
Quelle: "Der Angelfischer" Ausg. 2/3 2001